KURTH & SCHEIDEGGER GmbH, 3424 Niederösch

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

 1. Preise

Verteuern sich zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung die zu liefernden Waren infolge technischer Verbesserungen, Aenderung der Wechselkurse, Erhöhung der Nebenkosten oder der Preise der Lieferwerke, so sind diese Preiserhöhungen von der Käuferschaft zu übernehmen.

2. Lieferung

Die Lieferfrist wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen angesetzt, ist jedoch nicht verbindlich. Sie verlängert sich insbesondere bei Eintreten unvorgesehener Ereignisse (z.B. Streiks, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Fälle höherer Gewalt usw.). Sie ist ferner suspendiert, solange vereinbarte Zahlungen vom Besteller nicht termingemäss geleistet werden. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.

Falls die bestellte Ware nach Mitteilung der Lieferungsbereitschaft ohne Verschulden der Verkäuferschaft nicht abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr der Käuferschaft bei der Verkäuferschaft oder bei einem Dritten gelagert. Die Zahlungsfrist läuft in diesem Falle ab der Mitteilung der Lieferbereitschaft.

Der Versand erfolgt auf Gefahr der Käuferschaft, auch wenn frachtfreie Lieferung oder Uebernahme des Transports durch die Verkäuferschaft vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald das Vertragsobjekt dem Frachtführer, Spediteur oder der Käuferschaft zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, ob Versand oder Abholung durch die Käuferschaft vorliegt. Die Käuferschaft hat die Ware bei Ankunft sofort zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich dem zuständigen Transporteur und der Verkäuferschaft zu melden. Sofern innert 8 Tagen bei der Verkäuferschaft keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind am vereinbarten Termin spesenfrei und frei von allen Abzügen auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Waren Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind oder wenn die Ware aus Gründen, die die Käuferschaft zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeliefert werden kann. Beanstandungen des Lieferungsgegenstandes entheben die Käuferschaft nicht von der Pflicht zur termingemässen Bezahlung. Kommen vorgesehene Finanzierungen(Leasing, Bankabzahlung, Wechseldiskontierung) nicht zustande, so ist die Käuferschaft nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Verzug der Käuferschaft

Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 20 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der 1 % über dem Kontokorrentzins für Blankokredite der BEKB Burgdorf liegt. Die Verkäuferschaft behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern. Ein allfälliger Rücktrangsport nach Niederösch erfolgt zu Lasten der Käuferschaft.

Tritt die Verkäuferschaft vom Vertrag zurück, so ist die Käuferschaft, ausser zur Leistung von Verzugszinsen und zur unverzüglichen Rückgabe der gelieferten Gegenstände, zu folgenden Leistungen verpflichtet:

-       Entrichtung eines Mietzinses von mindestens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis Rückgabe der gelieferten Gegenstände

-       Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigung der gelieferten Gegenstände

-       Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen

-       Entrichtung einer Konventionalstrafe von mindestens 20 % des Gesamtkaufpreises bei Nichtabnahme der gekauften Gegenstände.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Die Verkäuferschaft ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt zu Lasten der Käuferschaft im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Ein Domizilwechsel ist der Verkäuferschaft unverzüglich mitzuteilen.

6. Versicherung

Die Käuferschaft ist verpflichtet, bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Objekte mit Wirkung am Gefahrsübergang alle notwendigen Versicherungen abzuschliessen (z.B. Diebstahl-, Feuer-, Elementar-, Transport-, Maschinenbruch-, Montageversicherung). Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an die Verkäuferschaft ab. Kann die Käuferschaft die notwendigen

Versicherungen nicht nachweisen, so ist die Verkäuferschaft berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Die Käuferschaft hat der Verkäuferschaft jeden Schadenfall unverzüglich zu melden.

7. Technische Grundlagen, Verwendung

Die technischen Grundlagen der Offerte (Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Fotos, Berechnungen etc.) sind für die Verkäuferschaft nicht bindend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich und definitiv im Kaufvertrag vereinbart sind.

Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und der Verkäuferschaft sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zusätzlicher Belastung sind strikte einzuhalten.

8. Garantie und Haftung

Die Verkäuferschaft leistet während der im Vertrag angegebenen Zeit Garantie für zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie im Zeitpunkt  der Eigentumsübertragung. Durch einzelne Garantiearbeiten oder –lieferungen erfährt die Garantiezeit für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Die Garantiezeit beginnt am Tage des Versandes.

Die Verkäuferschaft lehnt jegliche Garantie ab

-       für gebrauchte Maschinen oder Teile und nicht von ihr geliefertes Material

-       für den Fall, dass von der Käuferschaft, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferschaft, Aenderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt vorgenommen wurden

-       für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung der Maschine, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind

-       für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektroausrüstung, Bereifung usw. In diesem Falle haftet die Verkäuferschaft nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma.

-       für alle anderen über die obenerwähnte Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Verkäuferschaft für direkte oder indirekte Schäden der Käuferschaft (wie solche aus Unbenützbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung der Käuferschaft wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen.

Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Verkäuferschaft gehenden Mängel werden so rasch als möglich kostenlos behoben oder die entsprechenden Teile ersetzt. Die von der Käuferschaft zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Verkäuferschaft fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden separat in Rechnung gestellt.

Die Käuferschaft verpflichtet sich, die erworbene Sache für eventuelle Nachbesserungen innerhalb der regulären Arbeitszeit bereitzustellen.

Die Käuferschaft ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange die Käuferschaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Wir die Verkäuferschaft von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf die Käuferschaft Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

9. Gewährleistung/Eintauschobjekt

Die Käuferschaft erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und dass der Stundenzählerstand der effektiven Stundenleistung der Maschine entspricht. Er trägt ferner die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Werverminderung bis zum Zeitpunkt der Uebergabe des Eintauschobjektes an die Verkäuferschaft.

10. Für beide Parteien ist der Erfüllungsort Niederösch und der Gerichtsstand Burgdorf.